Satzung
Musikverein
Vaihingen-Rohr
e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Vaihingen-Rohr".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name "Musikverein Vaihingen-Rohr e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Rohr
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4. der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. in
Stuttgart.
§2
Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik und der Geselligkeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung .
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins dem Blasmusikverband Stuttgart e.V. zu.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet
hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Ausschuss Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit
ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur
Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, den Antragsstellern die Gründe
mitzuteilen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werde, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste
gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Ausschusses über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt,
kann es durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Ausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach
Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monates nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§5
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitglieder werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder
teilweise erlassen oder stunden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Ausschuss
erlassenen Regeln zu beachten.
3. Jedes Mitglied hat ein Recht darauf, dass bei seinem 60. Geburtstag die
Aktiven des
Vereins musikalisch gratulieren, vorausgesetzt, dass das Mitglied im Großraum
Stuttgart seinen Wohnsitz hat; dasselbe gilt bei jedem 70., 75., 80., 85., 90.,
95., und
100. Geburtstag.
4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Vereinssatzung und die
sonstigen
Ordnungen und Vorschriften einzuhalten und zu beachten, den Zweck des Vereins zu
fördern und die vom Verein erhobenen Beiträge und Umlagen zu bezahlen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die
Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 3.000,- die schriftliche
Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.
§9
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Ausschusses
c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
2. In allen anderen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand
eine
Beschlussfassung des Ausschusses herbeiführen.
§10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes
im Amt. Jedes Vereinsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten
werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§12
Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Schriftführer,
dem
Jugendleiter, dem musikalischen Geschäftsführer, dem Notenwart, dem Gerätewart
und zwei Kassenprüfer, und einem passiven Vereinsmitglied. Der Schriftführer,
der
Jugendleiter, der Notenwart und die beiden Kassenprüfer werden in gleicher Weise
wie Vorstandsmitglieder gewählt.
2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter
zwei
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und
Beschlüsse des Ausschusses gilt §11 der Satzung entsprechend.
§13
Zuständigkeit des Ausschusses
Der Ausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten
und zu
beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 3.000,-
(vgl. §8 Abs. 2).
3. Erlass von Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
4. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
5. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf
Antrag
des Vorstandes.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§14
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
a. Genehmigung des vom Ausschuss aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Schriftführers, des
Jugendleiters, des Notenwarts, des Gerätewarts, des musikalischen
Geschäftsführers, der beiden Kassenprüfer und ein weiteres Mitglied der
passiven Mitglieder.
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss
des Ausschusses.
§15
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim
Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Wenn
es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
§17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassier geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-Enthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
(3/4)
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehnteln (9/10) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder (ALLE) beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten,
so
findet zwischen den beiden Kandidaten, der die meisten Stimmen erhalten hat,
eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln (9/10) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den
Blasmusikverband Stuttgart e.V.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stuttgart-Rohr, den 28. Juli 2008